Abschnitt Neuenthal - Schwalmstadt (VKE 20): Planfeststellungsbeschluss vorhanden; 204 Mio im Fünfjahresplan bis 2015 vorgesehen; Baubeginn erfolgt, obwohl keine projektbezogenen Mittel in den HH bis 2011 eingestellt sind


Abschnitt Schwalmstadt – Stadtallendorf (VKE 30): Bauherrenkosten: 144 Mio
Planfeststellungsbeschluss fehlt; keine Mittel im Bundesfernstraßenprogramm vorgesehen.

Abschnitt Stadtallendorf – A5 (VKE 40): Bauherrenkosten: 296 Mio, Planfeststellungsbeschluss fehlt; keine Mittel im Bundesfernstraßenprogramm vorgesehen.

Anhand der Fragen und Antworten (auch) dieser Großen Anfragen werde ich für meine Fraktion darlegen, dass auch mit einer solchen wie im Kreistagsbeschluß geforderten Vorgehensweise nicht zu rechnen ist, es sei denn um den Preis einer mehr als fragwürdigen, ja fahrlässigen Vernachlässigung anderer Aspekte was u. E. zu einer gerichtlich nicht vermeidbaren Auseinandersetzung führen würde; ich beziehe mich hierbei auf den Abschnitt VKE 40 Stadtallendorf – A5.

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass ein Bau der A 49 bei Schwalmstadt, zumindest aber in Stadtallendorf für unabsehbare Zeit enden würde es sei denn, man bekennt sich zu einem Stopp am jetzigen Ausbauende und plant, etwa wie im Alternativkonzept der Initiativen schon seit langem vorgeschlagen (OU für OU).
Immerhin: dem Kreisausschuss ist dieses bekannt.

 

Nr. 15: Ein Punkt des Alternativkonzeptes sollte hier nochmals herausgestellt werden: es ist eine Betrachtung, die den Verlagerungsverkehr von der A5 auf die A49 vermeiden soll! Und dieser beträgt (Nr. 14) rd. 22.000 von 34.000Kfz/d (also über 60%) des berechneten Verkehrsaufkommens auf der A49 – oder anders bezeichnet: die A49 wird für ca. 12.000Kfz-Verlagerungsverkehr im bestehenden Straßennetz gebaut, einer Dimension die schön längst eine alternative Betrachtungsweise erfordert hätte! Und dass bei dem Befreiungsverfahren FFH-Gebiet gegenüber der EU die Entlastungswirkung mit 100.000 angegeben wird, ist nur unter heftiger Verbiegung nachvollziehbarer Daten möglich – oder wie interpretieren Sie dies gem. Anlage 4?

 

Nr. 14: Einmal mehr wird eine eindeutige Frage nicht beantwortet!

Verweis auf die Anlage 4.

Hier bzw. in den Planfeststellungsunterlagen hätte eine Darstellung mit Bestands-, Bezugs- und Planfall vorgelegt werden müssen, die ein Autobahnende bei Stadtallendorf (für den Bezugsfall) und ein Weiterbau ab Stadtallendorf (für den Planfall) abbildet. Da dies erneut nicht vorgelegt wurde, sind also diese Daten zugrunde zu legen.

Ein (zumindest vorübergehendes) Autobahnende bei Stadtallendorf lässt 38.000Kfz/d auf das nachgeordnete Straßennetz erwarten! Allein schon deshalb sollten Sie Ihren Kreistagsbeschluß ernst nehmen und einen sofortigen Stopp des Weiterbaus fordern, bevor nicht auch für diesen VKE 40 die baurechtlichen und finanziellen Voraussetzungen gegeben sind!

(N.B. für uns wäre natürlich eine alternative Verkehrsplanung das Ziel, aber immerhin sollten Sie Ihren eigenen Ansprüchen gerecht werden!)

 

Nr. 9: Eine weitere allgemeine Betrachtung: Über die wirtschaftlichen Auswirkungen sind keine Untersuchungen den Planunterlagen beigelegt worden. Gleichwohl wird gebetsmühlenartig behauptet, dass der wirtschaftliche Nutzen belegt sei. Dies gipfelt dann sogar in der inzwischen als falsch erkannten Aussage, wonach zusätzlich 13.000 Arbeitsplätze durch die A 49 geschaffen würden – allerdings erfolgte eine Korrektur erst auf Intervention und nachdem der Abweichungsantrag bei der EU betreffend Straßenbau im FFH-Gebiet irgendwie genehmigt wurde. Im Ausschuss habe ich darum gebeten, dieses Fachgutachten zugestellt zu bekommen, auch um mit den Unterlagen vergleichen zu können, die sonst zur Verfügung stehen. Und da gibt es die
Untersuchung von Fittkau (Beeinflussung regionaler Kaufkraftströme durch den Autobahnlückenschluß der A 49 Kassel – Gießen) 2004), wonach zumindest der Einzelhandel in der Region leiden wird:

Für den Einzelhandel in den Gemeinden der betroffenen Region bedeutet dies ein Anstieg des Konkurrenzdrucks, aus dem höchstwahrscheinlich die großen Angebotsstandorte Kassel und Gießen als Gewinner hervorgehen werden. Es zeichnet sich somit ein Anstieg der wirtschaftlichen Disparitäten im Einzelhandelssektor ab.

In der Untersuchung werden dann auch diese Auswirkungen auf einzelne Gemeinden / Städte betrachtet – Marburg, Kirchhain und Stadtallendorf zählen hier nicht zu Gewinnern. In diesem Zusammenhang sei auf eine andere völlig unverdächtige Quelle verwiesen:
die IHK-Untersuchung zum Stadtbericht Frankenberg aus 2009: 
„Mittelzentraler Einkaufsstandort! Die schlechte verkehrliche Anbindung Frankenbergs erweist sich für den lokalen Einzelhandel als Standortvorteil.“

„Die Menschen in der Region kaufen noch in den Mittelzentren ein, da die relevanten Oberzentren Kassel und Marburg für regelmäßige Einkäufe zu weit entfernt liegen.“ … „Als Frequenzbringer fungieren die in Frankenberg noch vorhandenen inhabergeführten, großflächigen Textilkaufhäuser, die in den meisten Städten dieser Größenordnung längst verschwunden sind. …“

 

Hier sollte man dem MitteHessen e.V. doch zumindest etwas Zurückhaltung empfehlen (siehe Werbebroschüre Pro A49): was für die Industrie durchaus von Vorteil sein mag (und dies wollen wir gar nicht bestreiten) wird dem Einzelhandelssektor schaden. Dort wird nämlich genau auf diesen Aspekt abgehoben: „Stadtallendorf – Kassel 31 Min. beim Ausbau der A49“ (was bei einem Schnitt von 170 km/h sogar denkbar erscheint).

 

(Nr. 12 + 13): Und noch ein Wort vorab zu den Finanzen. Hier scheinen der in der Frage behauptete Bezug und die Antwort auseinander zu klaffen. Jedoch sind wohl beide Aussagen im Prinzip zutreffend. Die Frage geht vom Zeitraum 1971-2008 und bezieht sich ausschließlich auf die Maßnahmen des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen. Die Antwort begrenzt den Zeitraum auf danach und bezieht wohl alle Finanzmittel mit ein, etwa die Sonderprogramme, die gerade in den letzten Jahren zu Buche schlagen (Rückzahlung privat vorfinanzierter Maßnahmen wie etwa die OU Biedenkopf/Wallau und v. a. VDE, die in Hessen durch die A 44 deutlich überproportional einzurechnen ist). Wer insgesamt der Ansicht ist, dass nicht zuletzt die Schuldenbremse genügend finanzielle Möglichkeiten bereit hält, allein in unserer Region die B 255 mit einem Restvolumen von 13,5Mio EUR, die B252 mit ca. 58Mio EUR und eine A49 mit einem Kostenvolumen von fast 700Mio EUR in absehbarer Zeit realisiert zu bekommen, der vermag nicht wirklich zu überzeugen! Zumal die Kosten für die A49 im VKE 40 deutlich zu niedrig veranschlagt sind, wenn man eine seriöse Planung zugrunde legt.

 

Damit komme ich zum Aspekt: Trink-, Grund- und Oberflächenwassergefährdung durch den Bau der A49.

Sofern in diesem Hause irgendjemand Interesse an einem wirklichen Trinkwasserschutz haben sollte, so wäre – wie nun zu zeigen ist – eine deutliche Änderung im Planungsverfahren der VKE 40 zwingend!

 

Sind Sie sicher, dass der Wasserschutz (Oberflächen-, Grund- und Trinkwasser-schutz) hinreichend gewährleistet ist? Wenn nicht, dann deckt sich dies mit Aussagen aus den Planunterlagen. Es heißt zwar: „Bezüglich des Trinkwasser-schutzes werde ein großer Aufwand betrieben.“ Das sagt ja nichts darüber aus, ob der große Aufwand dafür hinreichend ist und worin das „vertretbare Risiko“ für den Trinkwasserschutz bestehen soll! Wissen Sie überhaupt, welche Maßnahmen hier vorgesehen sind und reicht das aus?

 

 

Teil 1: Bestimmungen aus Festsetzungen der Trinkwasserschutzzonen (Auszug):

 

Verboten sind:

Schutzzone IIIB / Schutzzone IIIA

Alle für Zone IIIB genannten…

5. Versickern von Abwasser einschließlich des auf den Straßen anfallenden
Niederschlagswassers.

12. Abwasserbehandlungsanlagen (…) und Sammelgruben

17. das Herstellen von Bohrungen und Erdaufschlüssen mit wesentlicher Minderung
der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist,
daß eine schädlich Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
24. c) … Die Abwässer sind geschlossen und in besonders gut abgedichteten Rohren
aus der Zone IIIa herauszuleiten.

Schutzzone II
alle für Zone III A genannten…

4. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, ….

 

Hinweis: Das Wasserwerk Stadtallendorf (ZMW) fördert pro Jahr ca.
* 2,1 Mio m3 aus der Brunnenkette „West“ * 4,8 Mio m3 aus der Brunnenkette „Süd“
also mit rd. 7Mio m3/a ca. 44% der Trinkwassermenge, die der ZMW im größten Teil des LdKrsMR-BID (incl. Stadt MR), im Bereich GI-WZ und inzwischen sogar ins OVAG-Gebiet Richtung Frankfurt liefert.

 

Die A49-Planung sieht demgegenüber vor:
* „Die Trasse von Stadtallendorf bis zum Autobahndreieck an der A 5 verläuft
vollständig im Wasserschutzgebiet, davon rund 3,5 km in der Wasserschutzzone II.
“ 
(ErlB S. 37) Und ca. 4,8 km in der Wasserschutzzone IIIA!
* Bau durch Brunnenkette Süd sowie Abwasserableitung in den Vorfluter „Klein“
im Bereich der Brunnenkette West
* (erhebliche) Bodeneingriffe / Erdaufschlüsse mit wesentlicher Minderung der
Grundwasserüberdeckung in der Schutzzone IIIA
* Auf einer Länge von ca. 2,5km Bau durch den Bereich des Altlastenstandortes des
ehem. Sprengstoffwerkes WASAG im Bereich der Stadt Stadtallendorf
* erhebliche Unklarheiten, da wesentliche Aspekte im laufenden PlFV nicht
untersucht wurden!

 

Teil 2: Vermeintlicher Wasserschutz in Folge des A49-Baus:

Eines vorweg:
* Es gilt zu unterscheiden in Oberflächen- Grund- und Trinkwasserschutz
und es sind deren Zusammenhänge zu beachten!
* Die Oberflächenwasserrisiken sind so gut wie überhaupt nicht
und die Grundwasserrisiken unvollständig untersucht,
da sich die Auswirkungsanalyse ausschließlich auf den förderrelevanten
Grundwasserleiter bezieht, der bekanntlich recht weit unter der Geländeoberkante ist. Die Wasserschutzaspekte sind im Rahmen des PlFV VKE 40 unvollständig!

ZITATE (Unterstreichung R.N.):

„Hier gilt es, das Risiko dieser Schadstoffanreicherungen im Boden für die Trinkwassergewinnung abzuschätzen. Dabei wird ausschließlich der förderrelevante Grundwasserleiter bewertet; …“ [S. 50 ErlBer VKE40]

„Eine genaue Kenntnis der Austauschbedingungen zwischen den Oberflächen-gewässern, in die die Beckenabflüsse eingeleitet werden, und dem Grundwasserkörper ist nur mit umfangreichen und in der Regel mehrjährigen Einzelfalluntersuchungen möglich, da eine allgemein gültige Beziehung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht formulierbar ist. Im Rahmen des vorgegebenen Zeitplans, der bis zum Herbst 2006 die Erstellung von Genehmigungsunterlagen vorsieht, ist eine entsprechende mehrjährige Untersuchung des Austauschverhaltens zwischen drosselabflussführenden Vorflut-gewässern und dem Grundwasserkörper nicht möglich.“ (Büro Unger, ErlBer. S.18)


“Da bei dem Bau der Autobahn BAB A49 zum einen die Dämme und Randmulden abgedichtet werden und zum anderen Lärm- und Spritzschutzwände errichtet werden, ist zu erwarten, dass aufgrund der eingeschränkten Ausbreitungsbedingungen ein höherer Schadstoffanteil ins gefasste Entwässerungssystem gelangt.“  [S. 51 Erlber VKE 40]

„Der im Straßenablauf gesammelte Teil der Fracht gelangt in die RRB und wird über Leicht- und Schwerstoffabscheidung um bis zu 75% zurückgehalten. Der Rest wird in die Klein abgegeben. …“ [ebenda S. 52]

Das von den Verkehrsflächen abfließende Wasser einschließlich des Abflusses der Böschungsflächen wird gesammelt und über Becken und eine Fernableitung unterhalb der Schutzzone II in den Vorfluter abgeführt.“ [ErlBer VU Entwässerung, S. 6]

„Die Drosselabflüsse der Becken UJ, K, N.K und S befinden sich entweder direkt in der Schutzzone II oder an deren unmittelbarem Rand. Die Vorreinigung und Rückhaltung des Niederschlagswassers stellt zwar eine erste Maßnahme zum Schutz des Grundwasserkörpers dar, allerdings wird durch die relativ lange verzögerte Abgabe des Niederschlagswassers als Drosselabfluss eine vergleichsweise lange Belastung der Vorfluter mit Abfluss von den Verkehrsflächen verursacht. Um innerhalb der Schutzzone II eine zusätzliche Sicherheit zu erlangen, werden die Drosselabflüsse der ersten vier Becken (UJ, K, N.K und S) in einer Fernableitung aus der Schutzzone II herausgeleitet und erst an deren Rand zur Schutzzone III in die Klein eingeleitet. Die Fernableitung erfüllt damit die Voraussetzung gemäß RiStWag, nach der die Drosselabflüsse möglichst nicht innerhalb des Wasserschutzgebietes in die Vorfluter eingeleitet werden sollen.“ [ErlBer VU Entwässerung, S. 14]

Die Länge der Fernableitung beträgt ca. 6,2 km bei einem Mindestgefälle von

2 m/km. Sie besitzt einen Innendurchmesser zwischen 300 und 400 mm und besteht

auf Wunsch des Bauherren gemäß gutachterlicher geohydrologischer Vorgabe

aus einem einwandigen System mit Rohren aus duktilem Grauguss. Im Bereich

von Kreuzungspunkten mit Gewässern (vor allem Klein und Joßklein sowie Wiesenentwässerungsgräben) wird sie gemäß ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 142 [6] im betonummantelten Hüllrohr gedükert.“ (Büro Unger, Erl. Ber. S.43)

Welche Mengen werden in die Klein entwässert? Die RRB (UJ, K und S, NK) liegen also in der Trinkwasserschutzzone II. Da in dieser Wasserschutzzone eine Einleitung aus diesen Becken verboten ist, soll eine (6,2km lange mit 2m/km Gefälle) Fernleitung (beginnend ab Schmitthof) gebaut werden, an die diese Becken angeschlossen sind. Die Einlaufstelle in die Klein soll so ausgelegt werden, dass sie 60l/s (73,2l/s) „verträgt“, also auswaschen der Bachsohle verhindert wird. Damit haben Sie zum einen eine Vorstellung von der Wasser-, aber auch der Schadstoffmenge, die an der Einlaufstelle zu erwarten sind. (Man bedenke nur, welche Wasser- und Schadstoffmengen aus einem 50m breiten Autobahnstreifen und einer Länge von 3,5km WZ II und weiteren ca. 1,5km WZ IIIa zusammen kommen.)


Wo befindet sich aber diese Einlaufstelle für die Abwässer aus der Fernableitung? (Nr. 5).


Exkurs: Vgl. Antwort zu Frage 7. + 8. Hessische Landtagsanfrage DS 18/3694 v. 18.3.11!

Welche Schutzfunktion wird der geplanten Abwasserfernableitung im Hinblick auf die Schutzfunktion der Wasserschutzzone II zugeschrieben?
In welcher Wasserschutzzone befindet sich die Auslaufstelle der v. g. Abwasserfernableitung, in den Bach der „Klein“ münden soll?

Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Mit der Abwasserfernableitung wird das Niederschlagswasser außerhalb des Infiltrationsbereichs der Wasserschutzzone II in den Vorfluter eingeleitet. Damit wird eine nachteilige Veränderung des Grundwassers und eine negative Beeinflussung des Trinkwassers des Wasserwerks durch Infiltration von belastetem Wasser aus dem Gewässer Klein verhindert.


„Niederschlagswasser“ – eine bewusste Irreführung?!, Zwei Sätze weiter „von belastetem Wasser aus dem Gewässer der Klein; dann dürfte die Klein nicht in durch die WSZ II fließen!“
„Außerhalb … der Wasserschutzzone II in den „Vorfluter“ geleitet.“ (falsch!)
„Nachteilige Veränderung des Grundwassers“ (welches gar nicht untersucht wurde!)
Und die Antwort auf die Frage 8??? Fehlanzeige! Oder den mehr als peinlichen Fehler erkannt?
Hier hat wohl das ASV, - bei der Beantwortung im Kreistag der ZMW die Frage beantwortet – welch ein Unterschied!

 

Endlich wird einmal klar gesagt, was Sache ist! Die ganze Verschleierung, das verbale Rumgeeiere in den Planunterlagen und den Antworten bisheriger Nachfragen hierzu wird durch die Antwort zu dieser Großen Anfrage nun endlich sachlich korrekt beleuchtet:

Antwort auf Frage 5 der Großen Anfrage, vgl. Anl 3:
Das Gewässer II. Ordnung „Klein“ verläuft ab der Einleitestelle der geplanten Fernableitung auf ca. 2.265m Länge in Zone II und auf ca. 1.090 m Länge in Zone IIIA des Wasserschutzgebietes (siehe auch Karte zu Anlage 3).

Anmerkung:

Es werden die Abwässer der Autobahn auf einer Länge von ca. 3,5 km aus der Wasserschutzzone II sowie ca. 1,5 km aus der Wasserschutzzone III in Sammelgruben gefasst, dann (weil diese ebenfalls in der WSZ II liegen) mit einem Schadstoffanteil von über 25%  mittels einer 6,5km langen einwandigen Fernleitung aus dem unmittelbaren Bereich der Trinkwasserförderbrunnen „Südkette“ verschoben, um dann im Bereich der Trinkwasserförderbrunnen „Westkette“ in die Klein geleitet zu werden, die dann noch weitere 2,3 km und immer noch in der WSZ II verläuft, aus der diese Abwässer eigentlich abgeführt werden müssen, und nochmals über 1 km in der WSZ IIIA, für die dies eigentlich auch gilt! Und wie lange und wo sich diese Abwässer dann tatsächlich aufhalten, ist darüber hinaus auch von der Hochwassersituation abhängig, die zwischen Todenmühle und Schloß Plausdorf vorliegen sowie den Abflussgegebenheiten durch das Ohmrückhaltebecken bei Schönbach. Jedenfalls sprechen wir hier vom Gebiet neben den Trinkwasserbrunnen der Westkette!

 

Der Sachverhalt ‚Einleitungsstelle der Abwässer aus der Fernableitung liegt innerhalb der WSZ II‘ ist also ein glatter Verstoß gegen den Trinkwasserschutz!

 

Mit vermeintlichen Argumenten wird dann versucht, auf die Ganglinien der Förderbrunnen einzugehen, die ebenfalls äußerst fragwürdig angesehen werden müssen, aber hier und heute wohl zu weit führen würde – oder wünschen Sie im Hause entsprechende Darstellungen hierzu? Ich kann Sie Ihnen gerne darlegen! Nur so viel:
Die Einlaufstelle liegt auf rd. 199m (üNN). Bei Plausdorf, also etwa 1km hinter der Einlaufstelle, verläuft die Klein im Einzugsgebiet der Brunnenkette West bei ca.198m und bleibt weitgehend auf diesem Niveau bis zur Ohmmündung. Kommt jemandem diese Höhenlinie irgendwie bekannt vor? Dass ist die Begrenzung im Bereich des Hochwasserschutzdammes RRB Ohm. An keiner Stelle ist dargestellt, wie sich etwa die Abflusssituation über der Klein darstellt, wenn das RRB bei Schönbach eingestaut ist. Nach meinem laienhaften Verständnis wird dann aus der Fernleitung nicht viel Wasser ablaufen können, da ja die Einlaufstelle nur unwesentlich oberhalb der RRB-Linie ist (da wäre ein Gefälle von 1m/8km), also breitet sich die ganze Brühe im Kleinbecken aus – dort, wo die Brunnen der Westkette sind (die ca. 2,1Mio m3/a fördern), nämlich in der WSZ II! Oder die RRB laufen über, da nicht genug abfließen kann – ebenfalls WSZ II (betrifft die Brunnen der Südkette, die ca. 4,8Mio m3/a fördern). Und diese Situation tritt nicht nach dem Bemessungsvolumen HQ 100 ein, sondern etwa wie nahezu jährlich nach Schneeschmelze und bei Dauerregen!

 

Übrigens entnimmt man dies auch der Stellungnahme der UNB, S. 8 Nr. 16 der Anlage 1 (obwohl hier in einem völlig anderen Zusammenhang ausgeführt): „Der beplante Bereich weist aufgrund seiner Lage, der hohen Grundwasserstände, der randlich gelegenen Gräben / Fließgewässer und der damit zusammenhängenden häufigen Überflutung bei Hochwasserereignissen … Entwicklungspotenzial auf.

Und dann liegt eine weitere Finesse im Zusammenhang mit dem (einzigen) Vorfluter „Klein“ (siehe auch Anl. 3, ZMW, S. 3 Nr. 4 Abs. 3). Auch die Becken, die süd-/westlich der B62 in den Diebachsgraben  entwässern und übrigens auf HQ 10 ausgelegt sind, leiten z. T. ihre Abwässer in die Klein, die kurz nach der Mündung des Diebachsgraben dann in die WSZ II ein- und diese durchfließt, -  im Laufe der Zeit belastet mit den dort gesammelten und nicht rückhaltbaren Stoffen, die dann im Infiltrationsbereich der Brunnen der Südkette sind, genau jenem Bereich, mit dem mittels Fernableitung die autobahnbedingten Abwässer eigentlich weggeführt werden sollen!?
Oder sollen unsere Feuerwehren im Rahmen der Gefahrenabwehr entsprechend ausgestattet werden, um irgendwie irgendwohin etwas von den schadstoffbelasteten Wässern der A49 abzupumpen und in entsprechend sicheren Transportbehälter zwischenzulagern (Nr.8)?


Ach so: habe ich irgendetwas dazu gesagt, wie sich wohl die Schadstoffe im Bett der Klein absetzen und anreichern könnten? Dies wäre auch nicht nötig. Das steht explizit in den Unterlagen. Aber das sei ein langfristiger Aspekt – und für die Gewässerunterhaltung sind andere (Stadtallendorf, Amöneburg, Wasserverband Lahn-Ohm) als die Verursacher dieser Problematik verantwortlich. Deshalb gibt es auch keine Beweissicherung (Antwort zu Frage 9 im Hess. Landtag). Oder wurde darauf im Rahmen des PlFV hingewiesen?

 

Teil 3: Welche Risiken ergeben sich noch für die Trinkwasserversorgung des ZMW, in dem der Landkreis Mitglied ist, während und nach dem geplanten Bau der A49?

Einige Punkte wurden ja bereits angesprochen. Ergänzend wäre zu erwähnen, dass das WASAG-Gelände als Altlast mit sprengstofftypischen Verbindungen gilt und ebenfalls in der WSZ IIIA liegt. Daher sollen ja auch die Bodenmassen aus diesem Bereich – die A49 soll dort in einem Einschnitt verlaufen- entsprechend abtransportiert werden.
Aufzutragende Bodenmassen im Wasserschutzgebiet etwa zur Dammaufschüttung, wie dies im WSZ II-Bereich der A49 als besondere Wasserschutzmaßnahme bewertet wird, dürfen eigentlich nur unterbestimmten Voraussetzungen und als Ausnahmegenehmigung mit einem entsprechenden Gütesiegel aufgetragen werden; in Trinkwasserschutzzonen ist Standard Z0 gefordert!  Im Bodengutachten wird aber hinsichtlich der Qualität ein Hinweis aufgegriffen, der für Dammaufschüttungen allgemein gilt (Bodengüteklasse Z2). Der Hinweis, dass für Trinkwasserschutzzonen eine behördliche Genehmigung erforderlich sei, wird dann so interpretiert, als könne man Erdmaterial, welches bis zu Z2 eingestuft ist, als Ausnahme dann doch für die Dammaufschüttungen der A49 verwenden.(Frage 1 der LT-Anfr + Erl. Bericht:)
Auftrag 82.000m3, Abtrag 473.000m3, Massenüberschuss demnach rd. 390.000m3, der dann in eine Deponie bei Cölbe-Bürgeln verbracht werden kann (Nr.6). Was aber wenn nicht das „Gütesiegel“ Standard Z0 erreicht wird, was bei STV-Bodenmaterial aus dem Bereich  WASAG, wo die A49 in einem Einschnitt verlaufen soll, zumindest in nicht unerheblichem Umfang erwartet werden kann? Sicherlich kann und darf dann dieser Bodenaushub nicht für die Dämme der A49 im Bereich der WSZ II eingesetzt werden! Aber wie ist es in Cölbe-Bürgeln in einer Grube, die wohl in den Grundwasserbereich eingreift?

In den WSZ IIIa + II dürfen (eigentlich) auch gar keine Bodeneinschnitte vorgenommen werden, um den Trinkwasserschutz zu sichern.

Dies deshalb, weil gerade in den oberen Bodenschichten die Adsorptionsfähigkeit besonders hoch ist. Dies dürfte auch für den WASAG-Bereich gelten, in dem STV lagern.

Bislang ist auch ein gewisses Gleichgewicht entstanden zwischen dem Abpumpen von Rohwasser und einem Nachsickern von Grundwasser, ohne dass STV gelöst und im trinkwasserförderführenden Leiter nachgewiesen würden oder entsprechend belastete Brunnen wurden abgeschaltet. Trinkwasserförderung trotz Sprengstoffaltlastfläche ist durch die Adsorptionsfähigkeit des Bodens sowie günstiger ph-Werte in diesem Bereich möglich.

Denn dieses Gebiet ist als WSZ IIIa ausgewiesen und die Grundwasserfließrichtung geht exakt in Richtung der südlichen Brunnenkette. Damit muss im Zusammenhang mit der A49 Planung festgestellt werden, dass hier wohl von der Vorschrift des Trinkwasserschutzes abgewichen wurde, indem nämlich die Trasse in einem Einschnitt verlaufen soll.

Wird nun also diese obere Bodenschicht abgetragen, so ist zu erwarten, dass die bislang gebundenen Schadstoffe (STV) mobil werden und sich auf die Trinkwasserförderbrunnen hin ausdehnen. Insbesondere dann, wenn Regen auf diese geöffneten Böden trifft.

Vielleicht erinnern sich noch einige an die Altlastenbeseitigung im Gebiet der DAG.

Dort musste für die Trihalde eine eigene Halle gebaut werden, um dieser Problematik im Zuge der Altlastenbeseitigung zu begegnen. Für andere Bereiche waren ähnliche Erfordernisse gegeben. Im Bereich WASAG ist also zu beachten, dass die dortige GW-Fließrichtung ausgerechnet auf die förderstarken Brunnen der Südkette hin zielt.
Es sind also zwei Aspekte die verwundern: warum wurde nicht auch in diesem Bereich der WASAG im Hinblick auf den Trinkwasserschutz auf einen Gelände-einschnitt verzichtet und warum wird nicht dargestellt, wie die Ausschwemmproble-matik durch Niederschläge insbesondere während der Bauphase abzuarbeiten ist!

 

Oberflächen-, Grund- u. Trinkwasserschutz stellen einen Kern der dargelegten Risikoplanung VKE 40 im Zuge der A49 dar. Wie wird mit der damit verbundenen Verantwortung umgegangen?

Die Stadt Kirchhain antwortet auf eine entsprechende Anfrage: „Der Magistrat der Stadt Kirchhain hat nicht das komplexe Fachwissen, um eine Risikoeinschätzung zur Gewässergüte der „Klein“ und der Trinkwassergewinnung vor und nach dem geplanten Bau der A 49 belastbar zu beurteilen.“

In der Stellungnahme des LdKrs äußert sich die UWB nicht zu dem Sachverhalt, da alle wasserrechtlichen Belange zuständigkeitshalber von der oberen Wasserbehörde beurteilt werden (Nr. 1, Anl. 2).

Im Planfeststellungsverfahren äußert (ausweislich des Protokolls im Anhörungstermin) die gleiche verwaltungspolitische Ebene, der auch die obere Wasserbehörde untersteht, alles ist wunderbar!

Es bleiben Antworten offen, auch wenn Anfragen beim Land, Stadt und Kreis doch den einen oder anderen Aspekt zumindest erhellen. Und da ist ja noch die Stellungnahme des ZMW (Nr. 2, Anl. 3). Sie wird nun Grundlage dafür sein, in einer der nächsten Sitzungen der Verbandsversammlung darauf einzugehen.

 

Schlussbemerkung: Ein ordnungsgemäßer PlFB für VKE 40 wird nicht, dafür das Bauende bei Stadtallendorf zu erwarten sein – ein Weiterbau, wie zurzeit vorbereitet, ist mit dem Beschluss des Kreistages nicht kompatibel. Es wäre zwar wünschenswert aber unwahrscheinlich, dass die Mehrheit im Kreistag auf die verkehrspolitischen Alternativen umschwenken würde. Zumindest muss man aber sicher sein, dass gerade im Hinblick auf den Trinkwasserschutz ein strenger Maßstab eingehalten wird. Deshalb unser

Appell: Sorgen Sie durch verbindliche Festlegungen im PlFV VKE 40 dafür, dass

a)    verzichtet wird auf eine Streckenführung mit Bodeneinschnitt im Bereich WASAG

b)    zumindest aber der Erdaushub unter Regenschutz vorgenommen wird und diese Erdmassen nicht innerhalb von Trink- und Grundwasserbereichen zum Einbau kommen

c)    die Fernleitung zumindest bis zur Ohm verlängert und doppelwandig ausgelegt wird

d)    die Unterhaltungskosten für die Oberflächengewässer hinter der Einleitungsstelle umgelegt  sowie Beweissicherungsmaßnahmen festgelegt werden

e)    Schadensfolgen für die Grund- und Trinkwasserversorgung sowie etwaige Vorhaltekosten vom Verursacher zu tragen sind

f)     eine Überprüfung, bzw. Untersuchung durchgeführt wird, wie die verschiedenen Oberflächen- und Grundwasserverläufe miteinander verbunden sind, um Auswirkungen auf den trinkwasserfördernden Grundwasserleiter abschätzen zu können, etwa auch bei Unfällen.

Dann kann zumindest für diese Aspekte anerkennt werden, dass Sie sich darum bemühen, Risiken zu minimieren!

Gez. Reiner Nau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zurück

Unsere Termine:

Kreismitgliederversammlung (KMV) Marburg-Biedenkopf

KMV mit Ehrungen und anschließendem Umtrunk

Mehr

AG Umwelt

Mehr

AG Umwelt

Mehr

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>