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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Marburg-Biedenkopf ist Kreisverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Marburg-Biedenkopf.
(2) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf.
(3) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Marburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN anerkennen. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in rechtsextremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4) Über Ordnungsmaßnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedsrechte im Kreisverband ausüben.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Geschäftsführung schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden. Stellt ein Mitglied seine Emailadresse zur Verfügung, so erfolgt die Einladung per Email.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, die Geschäfts- und Finanzordnung. Sie wählt den Vorstand und die beiden RechnungsprüferInnen, die VorstandssprecherInnen, die/den KreisschatzmeisterIn, die Delegierten für die Delegiertenversammlungen und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstand und die Delegierten für den Parteirat und den Frauenrat werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(6) Eine Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern:
(2) Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(3) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er kann dazu eine/n hauptamtliche/n GeschäftsführerIn bestellen.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und ordnungsgemäß einberufen wurde. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu dokumentieren.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheiden die anwesenden Frauen über das weitere Verfahren. Das Frauenstatut des Landesverbandes ist einzuhalten.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. Zu den Mitgliederdaten gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Email, Homepage und Telefonnummern.
§ 10 Änderung der Satzung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Änderung von Geschäfts- und Finanzordnung
(1) Über die Änderung der Geschäftsordnung oder Finanzordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.10.2006
Geschäftsordnung des Kreisverbandes Marburg-Biedenkopf
§ 1 Versammlung
(1) Die Mitgliederversammlung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Marburg-Biedenkopf tritt mindestens zwei mal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand oder der von ihm beauftragten Geschäftsführung mit einer Frist von 10 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben.
(3) Die Sitzung dauert i. d. R. bis 22.00 Uhr. Sie kann auf Antrag um eine Stunde von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängert werden.
(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand oder der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte enthalten:
1. Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Begrüßung neu eingetretener Mitglieder
3. Wahl einer/s ProtokollantIn
4. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
5. Verabschiedung der Tagesordnung
6. Bericht aus den Stadt- und Ortsverbänden
7. Bericht der Kreistagsfraktion/Kreisausschuss
8. Verschiedenes/Termine
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.
(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 4 Redeliste
(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist.
(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
(3) Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.
§ 5 Anträge
(1) Zur Sache antragsberechtigt sind alle Mitglieder und die Organe von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Marburg-Biedenkopf. Anträge sollen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie sollen so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.
(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Marburg-Biedenkopf. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Geschäftsordnungsanträge können mündlich gestellt werden.
1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
f) Verweisung an den Vorstand
g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
h) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Änderung der Redezeit
j) Verlängerung der Sitzungszeit
k) geheime Abstimmung
2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
3. Abstimmungen über Personen sind geheim durchzuführen.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitest gehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine zwei Drittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.
§ 7 Wahlen
(1) Abstimmungen müssen bis 22 Uhr erfolgt sein. Das Zeitlimit kann auf Antrag mit 2/3 Mehrheit verlängert werden.
(2) Bei Wahlen zur Aufstellung von Wahllisten ist einE KandidatIn gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der KandidatIn gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).
(3) Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden ProtokollantIn anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung
b) die Anwesenheitsliste (in der Regel als Anlage zum Protokoll)
c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse
d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der (geschäftsführende) Vorstand auf Antrag.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.10.2006
Finanzordnung des Kreisverbandes
Marburg-Biedenkopf
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich und fristgerecht Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Landesvorstand im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand unterzeichnet
(2) Die/Der KreischatzmeisterIn ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Kreisverbandes und seiner Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, der/dem KreisschatzmeisterIn zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes zu geben.
§ 2 Haushalts- und Finanzplanung
(1) Die/der KreisschatzmeisterIn entwirft den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung und stimmt diese mit den Ortsvorständen ab. Der Kreisvorstand entscheidet über den Vorschlag von KreisschatzmeisterIn und Ortsvorständen. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.
(2) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden.
(3) Ziel der Haushalts- und Finanzplanung ist es, die politischen Ideen und Projekte von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu fördern. Neben dem laufenden Betrieb der Parteiarbeit sollen die Einnahmen der Finanzierung von Diskussionsforen, Veröffentlichungen und von Wahlen dienen. In der Haushalts- und Finanzplanung soll sich der Grundsatz widerspiegeln, dass die starken Ortsvereine die schwachen Ortsvereine unterstützen.
(4) Die/Der KreisschatzmeisterIn kann gegen einen geldwirksamen Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen, wenn die Ausgabe nicht gedeckt ist. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die/der KreisschatzmeisterIn ist allen Organen des Kreisverbandes und der Stadt- und Ortsverbände jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
(6) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Über die Zeichnungsberechtigung entscheidet der Vorstand.
§ 3 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kann es das Recht auf Stimmausübung so lange verlieren, bis es seine Beitragpflicht erfüllt hat. Über das Ruhen der Stimmausübung entscheidet der Vorstand.
(2) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt. Über den Austritt entscheidet der Vorstand.
(3) Der Beitrag soll 1% des Nettoeinkommens des Mitglieds betragen.
(4) Der Mindestbeitrag beträgt 6,00 Euro im Monat.
(3) Der Vorstand ist außerdem berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten eine Senkung des Beitrages zu vereinbaren.
§ 4 Spenden
(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden gemäß §25 Parteiengesetz anzunehmen, sofern er diese unverzüglich an den Kreisverband übergibt. Spendenquittungen werden ausschließlich durch den Kreisverband erstellt. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den SpenderInnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(3) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes-, den Landes- oder Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
§ 5 Kostenerstattung
(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von der Mitgliederversammlung erhalten haben (Vorstand, Delegierte, Beauftragte, Beschäftigte).
(2) Erstattet werden die nachgewiesenen angemessenen Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und notwendiger Übernachtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(3) Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
(4) Erstattungsanträge müssen zeitnah gestellt werden.
§ 6 Rechnungsprüfung
(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.10.2006
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