BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

Geschäftsordnung Stadtverband Marburg

 

 

 

§ 1 Versammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Marburg tritt zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie wird vom Vorstand oder der von ihm beauftragten Geschäftsführung mit einer Frist von 10 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt.

(3) Die Sitzung dauert i. d. R. bis 22.00 Uhr. Sie kann auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitglieder um eine Stunde verlängert werden.

(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

 

§ 2 Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand oder der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.

(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte enthalten:

 

1. Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit

2. Begrüßung neu eingetretener Mitglieder

3. Wahl einer/s ProtokollantIn

4. Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung

5. Verabschiedung der Tagesordnung

6. Bericht des Vorstandes und der Fraktion 

7. Verschiedenes/Termine

 

(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Versammlung verändert werden. Ein entsprechender Antrag hat unter dem TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” zu erfolgen.

(4) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

 

(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

§ 4 Redeliste

 

(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort. Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

(3) Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.

 

§ 5 Anträge

 

(1) Zur Sache antragsberechtigt sind alle Mitglieder und die Organe von Bündnis  90/DIE GRÜNEN Stadtverband Marburg. Anträge sollen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie sollen so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.

 

1)     Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Marburg. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Geschäftsordnungsanträge können mündlich gestellt werden. 1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:

 

a)     Übergang zur Tagesordnung

b)     Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung

c)      Schluss der Debatte oder der Redeliste

d)     Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage

e)     Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes

f)        Verweisung an den Vorstand

g)     Vertagung eines Tagesordnungspunktes

h)      Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i)        Änderung der Redezeit

j)        Verlängerung der Sitzungszeit

k)      geheime Abstimmung

 

2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.

3. Abstimmungen über Personen sind geheim durchzuführen.

 

§ 6 Beschlussfassung

 

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.

(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine zwei Drittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.

 

§ 7 Wahlen

 

 

(1) Abstimmungen müssen bis 22 Uhr erfolgt sein. Das Zeitlimit kann auf Antrag mit 2/3 Mehrheit verlängert werden.

(2) Bei Wahlen zur Aufstellung von Wahllisten ist einE KandidatIn gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt, in dem die/der KandidatIn gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).

Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).

(3) Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, wer mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Dies gilt auch für Wahlverfahren, in denen mehrere Plätze auf einem Stimmzettel gewählt werden (Blockwahlen).

 

§ 8 Protokoll

 

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden ProtokollantIn anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:

 

a)     Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung

b)     die Anwesenheitsliste  (in der Regel als Anlage zum Protokoll)

c)      die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse

d)     bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder

e)     bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse

 

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung verabschiedet.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der (geschäftsführende) Vorstand auf Antrag.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 31.10.2006

 

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