BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

Satzung Stadtverband Marburg

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

 

(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Marburg sind ein Ortsverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen und des Kreisverbandes Bündnis 90/DIE GRÜNEN Marburg-Biedenkopf. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Marburg.

 

(2) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Universitätsstadt Marburg.

 

(3) Der Stadtverband hat seinen Sitz in Marburg.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN anerkennen. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in rechtsextremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Bündnis 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

 

(4) Über Ordnungsmaßnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Stadtverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

 

(5) Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz nicht in der Universitätsstadt Marburg, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedsrechte im Stadtverband ausüben.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

3.            Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

4. Innerhalb von Bündnis 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1.            Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.

2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§ 4 Organe des Stadtverbandes

 

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Geschäftsführung schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Ladungsfrist kann unter Angabe der Gründe auf drei Tage verkürzt werden. Stellt ein Mitglied seine Emailadresse zur Verfügung, so erfolgt die Einladung per Email.

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, die Geschäfts- und Finanzordnung. Sie wählt den Vorstand, die VorstandssprecherInnen und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

 

(3) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

 

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

 

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

 

(6) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen vier Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

 

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern:

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Zwei gleichberechtigten SprecherInnen, davon mindestens eine Frau. Die SprecherInnen  vertreten den Stadtverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. (Geschäftsführender Vorstand)

Im Vorstand sollen mindestens ein Mitglied des Magistrats oder derStadtverordnetenfraktion und mindestens ein Mitglied der Grünen Jugend Marburg oder der Grünen Hochschulgruppe vertreten sein.

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(3) Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

 

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.

 

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

 

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und ordnungsgemäß einberufen wurde. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

 

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu dokumentieren.

 

§ 8 Mindestparität

 

(1) Alle auf Stadtverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

 

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

 

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

 

§ 9 Datenschutz

 

(1) Der Stadtverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und der Geschäftsführung und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. Zu den Mitgliederdaten gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Email, Homepage und Telefonnummern.

 

§ 10 Änderung der Satzung

 

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

 

(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

 

§ 11 Änderung von Geschäfts- und Finanzordnung

 

(1) Über die Änderung der Geschäftsordnung oder Finanzordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

 

(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

 

§ 12 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.

 

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 31.10.2006

 

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