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Da Lärm das Leben und die Gesundheit der Menschen beeinträchtigen kann, müssen sie auch vor Lärm, der von Windenergieanlagen ausgeht, geschützt werden. Dazu dient das immis- sionsschutzrechtliche Verfahren, mit dem durch qualifizierte Lärmprognosen nachgewiesen werden muss, dass die Lärmbelastung in den nächstgelegenen Wohngebieten unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 40 dB (nachts) liegt. Die Schallimmissionsprognose, die die Stadtwerke bereits erstellen ließ, kommt zum Ergebnis: an keiner Stelle der nächstgelegenen Wohngebiete ist mit mehr als 35 dB (nachts) zu rechnen.
Infraschall wird ein Bereich des Schallspektrums genannt, der tiefer ist als die tiefsten Basstöne, die ein Mensch hören kann. Obwohl also nicht hörbar können die Schallwellen bei sehr hohen Schallpegeln gespürt werden. Nach Auswertung zahlreicher wissenschaftlicher Studien sieht das Baden-Württembergische Landesamt für Umwelt keine schädlichen Wirkungen durch Infraschall von Windenergieanlagen, da die Schallpegel viel zu niedrig sind. Sie sind beispielsweise deutlich geringer als die von Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen erzeugten Infraschallpegel.
Wenn die Sonne hinter einer Windkraftanlage auf- oder untergeht, kann es durch die sich vor der Sonne drehenden Rotorblätter zu einer rhythmischen Verschattung kommen. Sie wird in der Regel als starke Belästigung empfunden, wenn man ihr über längere Zeit hinweg ausgesetzt ist. Deshalb sieht das Immissionsschutz- rechtliche Verfahren Sachverständigen-Prognosen über die mögliche Beschattungsdauer vor. Mit der Genehmigung der Windkraftanlage ist die Auflage verbunden, dass sie abgeschaltet werden muss, wenn Anwohner einer Schattenwurfdauer von mehr als 30 Min./Tag und mehr als 8 Std./Jahr ausgesetzt sind.
Damit wird die Spiegelung der Sonne auf den Rotorblättern bezeichnet, die zu einem stroposkop-artigen Lichtblitz führt, wie man ihn aus Diskotheken kennt. Diesen Effekt gab es nur in der Frühzeit der Windenergienutzung. Seit ca. 15 Jahren dürfen die Rotoren nur noch mit nicht-spiegelnden Lackierungen versehen werden. Den Diskoeffekt, gibt es deshalb nicht mehr.
Gerodet wird nur die Fläche, die zum Bau der Anlagen nötig ist, d.h. für den Bereich der Fundamente und der Kranstellfläche (für etwaige Wartungsarbeiten). Die nur baubedingte Rodung ist temporär und wird anschließend wieder aufgeforstet. Für zwei Anlagen z.B. am Lichter Küppel wäre eine dauerhafte Rodung von 0,78 ha notwendig gewesen, für die an anderer Stelle eine Ersatzaufforstung hätte angelegt werden müssen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist der aufwendigste Teil des Genehmigungsverfahrens. Ein Jahr lang muss untersucht werden, ob und in welcher Weise Vögel und Fledermäuse die Umgebung der geplanten Windenergieanlagen nutzen. Wenn unklar ist, ob der Artenschutz durch entsprechende Maßnahmen naturschutzrechtskonform gewährleistet werden kann, wird eine solche Windenergieanlage im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nicht genehmigt. Bei zeitweisen Gefährdungen sind Auflagen wie die Abschaltung der Anlage vorgesehen, wenn z.B. die Vogelschutzwarte Brandenburg massenhaften Kranichzug und gleichzeitig schlechtes Wetter meldet.
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