GRÜNE Fraktion besichtigt Kleinwasserkraftwerk

Die Fraktion der GRÜNEN im Kreistag Marburg-Biedenkopf besichtigte am 30. August das Wasserkraftwerk der Brücker Mühle an der Ohm in Amöneburg, um sich dort beispielhaft über die Probleme von Kleinwasserkraftanlagen zu informieren. Neben den ParlamentarierInnen nahmen auch VertreterInnen von BUND und NABU an der Besichtigung teil.

Von Seiten der Kraftwerksbetreiber führte Sabine Walter die Besucher durch die historische Anlage und zeigte auch die Probleme auf, die durch unterschiedliche Nutzungsinteressen von Kraftwerk, Anglern und Landwirtschaft an den Fluss, entstehen.

Strom durch Wasserkraft kommt zwar im Energiemix der Erneuerbaren Energien im heimischen Landkreis nur eine relativ bescheidene Bedeutung zu: 28 Anlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 1,5 MW sind hier in Betrieb (zum Vergleich: Photovoltaik ca. 45 MW, Windkraft 32 MW, Biogasanlagen: 3,5 MW) und erzeugten 2010 3.987 MW Strom.

Vor allem da die Laufwasserkraftwerke als Grundlasterzeuger unabhängig von Wind und Sonne permanent betrieben werden können, ist ihre Bedeutung nicht zu unterschätzen. Deshalb soll in Hessen die jährliche Stromerzeugung der vorhandenen 633 Laufwasserkraftwerke durch zusätzliche Nutzung vorhandener Wehr- und Stauanlagen um rund 20 % von derzeit 420 GWh auf bis zu 540 GWh gesteigert werden.

Dies soll auch durch die Novellierung des Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) zum 01.07.2011gefördert werden in dem das System der Vergütung für Strom aus Wasserkraft vereinfacht und die Vergütungsdauer von 15 auf 20 Jahre verlängert wurde.

Von Seiten der Fischereiverbände gibt es seit jeher eine starke Gegnerschaft gegen die Wasserkraft und in einem Positionspapier fordert der Verband Hessischer Fischer e.V. sogar die Stillegung aller Kleinwasserkraftanlagen. Aber auch die Umsetzung der EU-Wasserrrahmenrichtlinie in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt vor allem die Betreiber kleiner Wasserkraftwerke vor Probleme. So ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz „Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt ... (§ 33 Mindestwasserführung), „Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird ...“ (§ 34 (1) Durchgängigkeit) und „Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.“ (§ 35 (1) Wasserkraftnutzung).

Den BesucherInnen wurde deutlich, dass z.B. die aufgezeigte Problematik beim Schutz der Fische und der Durchlässigkeit differenziert zu betrachten ist, denn gerade die Kleinkraftwerke müssten nach ihren Eigenarten individuell behandelt werden.

So ist die Durchgängigkeit bei der Brücker Mühle ohne weiteres durch den Hauptarm der Ohm gewährleistet und das Fischsterben ist aufgrund der vorhandenen Turbinenart kein Problem.

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